Unfallhaftung und Gurtpflicht
Gemäß der Straßenverkehrsordnung gilt eine grundsätzliche Gurtpflicht im Straßenverkehr. Dies gilt auch uneingeschränkt für alle Feuerwehrangehörigen während der Einsatzfahrten. Ausnahmen sind ausschließlich für sich ausrüstende Atemschutzgeräteträger gestattet, da sie sich entgegen der Fahrtrichtung vom arritierten Gerät zurückgehalten werden. Nachfolgend ein interessantes Gerichtsurteil, das auch bei nicht angeschnallten Feuerwehrangehörigen ausgesprochen werden kann: Trotz Nichtverschulden am tödlichen Verkehrsunfall trifft die Verstorbene infolge…