Es ist die Horrorvorstellung schlechthin: Man kehrt nach Hause zurück, weil man vergessen hat, die Herdplatte auszuschalten, aber anstelle der angebrannten Milch findet man eine ausgebrannte Wohnung vor. Ein Alptraum, der mit schöner Regelmäßigkeit Realität wird, weil schlampig verlegte Kabel oder andere potentielle Brandherde übersehen werden. Für eine entsprechend verwüstete und unbrauchbar gewordene Wohnung möchte natürlich niemand länger die volle Miete zahlen. Genau das müssen Mieter aber, wenn sie selbst an dem Wohnungsbrand schuld sind.
In einem kürzlich gerichtlich entschiedenen Fall hatte eine Frau ihren fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt in der Wohnung gelassen, um in der Stadt Besorgungen zu machen. Als sie zurückkehrte, brannte bereits das Kinderzimmer. Ob die in der Wohnung herumliegenden Feuerzeuge den Richtlinien der neuen Feuerzeugverordnung entsprachen, ist nicht bekannt. Fest steht, dass die Gebäudeversicherung, die für den Sachschaden aufkam, nicht auch noch die Miete für die Frau und ihren zündelnden Nachwuchs zahlen wollte. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Brennt eine Wohnung lichterloh ab, muss der Mieter weiter für die volle Miete aufkommen, wenn er den Brand selbst schuldhaft verursacht hat. Die Gebäudeversicherung des Vermieters muss dann nicht für Mietausfall aufkommen (Az.: 4 U 13/03).