Notfallsanitäter

Der Beruf des Notfallsanitäters (in Deutschland in der Regel NotSan abgekürzt) hat den bisherigen Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst.

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter unterscheidet sich wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten und wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das bisherige Rettungsassistentengesetz trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft, um eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung zu ermöglichen.

Als Zugangsvoraussetzung muss mindestens ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss vorgewiesen werden. Hauptschüler müssen zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert haben (§ 8 Nr. 2 NotSanG).
Als neues Ausbildungsziel gilt, dass entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermittelt werden sollen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NotSanG).

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 NotSanG erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patienten im Notfalleinsatz,
f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
g) sachgerechtes Übergeben der Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
i) Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,

2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten im Notfalleinsatz,
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patienten im Notfalleinsatz und
c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

Die praktische Ausbildung findet zum einen in einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache im Umfang von 1960 Stunden und zum anderen in einem geeigneten Krankenhaus im Umfang von 720 Stunden statt. Sie umfasst im Einzelnen:
Rettungswache
o Dienst an einer Rettungswache
o Durchführung und Organisation von Krankentransporten
o Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung
Krankenhaus
o Pflegeabteilung
o Interdisziplinäre Notfallaufnahme
o Anästhesie- und OP-Abteilung
o Intensivmedizinische Abteilung
o Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patienten
o Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil umfasst. Die Prüfung ist an der Schule abzulegen, bei der die Ausbildung abgeschlossen wird.

Rettungsassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen, erhalten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen.
Rettungsassistenten, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen, erhalten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ bzw. „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen haben und die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen.

Rettungsassistenten, die eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit bzw. keine Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen, erhalten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ bzw. „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen haben und die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen.

(Quelle: www.wikipedia.de)