Brandschutzbedarfspl.

Brandschutzbedarfsplanung

Mit Inkrafttreten des Brandschutz-, Hilfeleistungs-, und Katastrophengesetzes NRW (BHKG) vom 15.12.2016 §3 (3)  sind die Gemeinden gehalten, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz ihrer Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben.

Dieser Plan beinhaltet u.a. folgend Punkte:
Darstellung der rechtlichen Grundlagen, Darstellung der Aufgaben der Feuerwehr, Gefährdungspotential, Risiken und Feuerwehreinsätze in der Stadt, Szenarien, Schutzzielfestlegung, Soll-Struktur, Ist-Struktur.

Der Brandschutzbedarfsplan wurde in der Stadt Gronau im Jahre 2016 einstimmig vom Rat der Stadt Gronau verabschiedet.

 

AGBF-Löschzug
Hierbei sind u.a. folgende Ziele für die Feuerwehr festgelegt worden:
– in der Hilfsfrist 1 sollen innerhalb von 8 Minuten 9 Feuerwehrleute an der Einsatzstelle eingetroffen sein
– in der Hilfsfrist 2 sollen innerhalb von weiteren 5 Minuten weitere 6 Feuerwehrleute an der Einsatzstelle eingetroffen sein
– ein Erreichungsgrad von 90 % wird angestrebt
– die Zeiten gelten jeweils ab dem Zeitpunkt des Notrufes

Im Einsatzfall werden freiwillige und hauptamtliche Kräfte alarmiert. Die Besatzung der Rettungswagen besetzen im Einsatzfall die Feuerwehrfahrzeuge ( HLF 20/16 , DLK 23/12) und können von der Feuer- und Rettungswache sofort ausrücken.

Die freiwilligen Feuerwehrleute müssen zunächst zum Gerätehaus fahren, sich umziehen, das Fahrzeug besetzen und die Einsatzstelle anfahren.

Zur Verbesserung der Hilfsfristen stehen seit 2006  zwei PKW zur Verfügung, die im Rahmen eines dienstplanmässigen Bereitschaftsdienstes besetzt werden. Diese zwei Feuerwehrleute fahren direkt zur Einsatzstelle und bilden dort den Sicherungstrupp.

Der zur Zeit gültige Brandschutzbedarfsplan der Stadt Gronau ist einsehbar unter folgendem Link:

userfiles/file/Brandschutzbedarfsplan.pdf