um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht zukünftig auch für Rettungsdienste die Gewerbesteuerpflicht.

Mit der Begründung "um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt" sprachen die Richter kürzlich Ihr Urteil.

Kostenexplosionen im Gesundheitswesen können somit nicht nur durch die Pharmaindustrie herbeigeführt werden.

weitere Infos im Artikel der FAZ

 

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung