gesetzl.Verpflichtung

Gesetze und Verordnungen

Als Hilfsorganisation und gesetzlicher Pflichteinrichtigung jeder Gemeinde unterliegen wir zahlreichen Gesetzen und Verordnungen.

Eine Auswahl wollen wir Ihnen hier zur Verfügung stellen:

Bürgerinfo
 Bestimmungen für Bürger
 Verkehrssonderrechte der Feuerwehr
 Bei Blaulicht keine Panik

 

Dienstanweisungen der Freiwilligen Feuerwehr Gronau
 Atemschutz
 

 

 

gesetzliche Bestimmungen für jeden Bürger

Durch das Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz NRW (BHKG) werden jedem Bürger Pflichten auferlegt:

Meldepflicht

Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

Hilfeleistungspflichten

 

(1) Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungsziels dringend erforderlich ist.

(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.

Pflichten der Grundstückseigentümerinnen- und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer

 

 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück gewerblich zur Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von Schadenfeuern, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz tätigen Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

Einschränkung von Grundrechten

 

Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Verkehrssonderrechte der Feuerwehr(§§ 35,38 StVO)

§ 35 StVO räumt den Fahrzeugen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, des Polizei und des Zolldienstes gewisse Sonderrechte ein. Fahrzeuge dieser Organisationen sind, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit.

Das Sonderrecht besteht in der Befugnis, je nach Verkehrslage, Bedeutung und Dringlichkeit der öffentlichen Aufgabe unter Umständen bei einem bestimmten Verkehrsvorgang die eine oder andere Verkehrsregel unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ganz oder teilweise nicht einzuhalten.

In Betracht kommen insbesondere für Feuerwehrfahrzeuge:
– schneller fahren als erlaubt
– Vorfahrt bei Wartepflicht
– rechts überholen
– links fahren
– nichtbeachten von Lichtzeichenanlagen
– Fahren gegen ein Fahrverbot (z.B. Einbahnstraßen)
– Halten und Parken im Halteverbot

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nur dann erfolgen, wenn sie zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten erscheint.

So wird der Feuerwehr das Durchfahren bei Rot mit Blaulicht und Einsatzhorn bei der Fahrt zum Brand meist zustehen, nicht aber bei der Rückfahrt zum Depot oder bei Übungsfahrten (Ausnahme: Alarmübung). Der Sonderrechtsfahrer hat sich nach dem Inhalt des Fahrbefehls und der ihm bekannten Lage zu richten. Daraus allein, daß er Verkehrsvorschriften nicht beachtet, folgt nicht schon die Dringlichkeit seiner Dienstaufgabe. Wer Sonderrechte missbräuchlich beansprucht, handelt widerrechtlich und haftet straf- und zivilrechtlich.

Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO sind Blaulicht und Einsatzhorn zu verwenden. Gemäß § 38 StVO dürfen blaues Blinklicht und Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschen zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn ordnen für alle anderen Verkehrsteilnehmen an, daß sie sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

 

Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung
(Quelle: www.feuerwehrmann.de)

Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt.

Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann. Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Eisenbahnunglücke, Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter. Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass die Feuerwehr die Verkehrsregeln – soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist – zu befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.

Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.

Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist. Dabei muss erhöhte Aufmerksamkeit aufgewandt werden, weil die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen können, dass hier ein Vorrecht in Anspruch genommen wird. *

 

Dürfen Feuerwehrmitglieder nach einer Alarmierung mit einem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen?
(Quelle www.112info.de )

Jedes Feuerwehrmitglied hat ihn schon in irgendeiner Weise mitbekommen, den "Hick-Hack" um die Sonderrechte nach der Alarmierung bei der Anfahrt mit einem Privat-PKW zum Feuerwehrhaus.

Doch bevor wir zu der o.g. Frage Stellung beziehen, müssen wir (112info.de) erst einmal die in den Reihen vorhandene falsche Meinung über Sonder- und Wegerechte ausräumen.

Unter Sonderrechten versteht man die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierzu gehören zum Beispiel: überschreiten von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halten im Halteverbot, überqueren von Kreuzungen bei rot, Missachten von Stoppstellen, etc. … .

Der Begriff Wegerecht ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten. Er hat sich aber in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum einheitlich durchgesetzt. Inhaltlich erfährt das Wegerecht seine Begründung in der gesetzlichen Verpflichtung für alle übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nähert.

Nun, nachdem wir alle wissen, was überhaupt Sonder- und Wegerechte sind, greifen wir auf die eigentliche Frage und somit auf den Schwerpunkt dieses Artikels zurück: Dürfen Feuerwehrmitglieder nach einer Alarmierung mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Diese Frage wird von Rechtsprechung und Fachliteratur (wie der Zeitschrift Feuerwehrmagazin) unterschiedlich beantwortet. In der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Feuerwehrmitglieder derartige Sonderrechte gebrauchen dürfen, während die Gerichte der gegenteiligen Meinung sind.

Entscheidend ist ein Urteil des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 11.04.1991, welches durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigt worden ist. In diesem Fall war ein freiwilliger Feuerwehrmann per Sirene alarmiert worden, hatte während der Fahrt im Privatwagen von seiner Privatwohnung zum Feuerwehrhaus auf einer schlecht einsehbaren Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt, dabei gegen ein Überholverbot verstoßen und war deshalb zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das Gericht führte wörtlich aus: "Der Betroffene musste nämlich vor seiner Entscheidung, den Überholvorgang zu wagen, sich die Frage stellen, ob der zu erwartende Zeitgewinn von wenigen Sekunden im angemessenen Verhältnis zu einer möglichen Gefährdung des Gegenverkehrs stehe. Angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeit unter Berücksichtigung von Fahrbahnverlauf und -breite wäre hier mit Sicherheit eine zumindest gefährliche Situation entstanden, wenn dem Betroffenen nach Ausscheren auf die Gegenfahrbahn tatsächlich ein Fahrzeug entgegengekommen wäre. Dies hätte der Betroffene überlegen und sich sagen müssen, dass der zu erwartende knappe Zeitgewinn eine solche für ihn unkontrollierbare Gefahr eines schweren Unfalls jedenfalls nicht rechtfertigen könne."

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bemerkte hierzu noch: "Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)."

Die oben zitierten Äußerungen sind zwar etwas unbefriedigend aber von der Rechtsprechung aus betrachtet völlig richtig! Es kann nicht angehen, im Straßenverkehr während der Anfahrt zusätzliche Gefahren zu verursachen, um eine andere Gefahr durch einen Feuerwehreinsatz zu bekämpfen. Wenn jemand mit stark überhöhter Geschwindigkeit zum Feuerwehrhaus rast, womöglich gefährliche Situationen oder gar einen Unfall verursacht und sich später herausstellt, dass ein Müllcontainer oder eine Gartenlaube brannte, steht das in überhaupt keinem Verhältnis mehr!

Wenn Feuerwehrmitglieder im Alarmierungsfall zum Feuerwehrhaus fahren, können sie also keine Sonderrechte* beanspruchen. Jeder sollte sich steht’s fragen, ob diese Geschwindigkeitsüberschreitung oder jener riskanter Überholvorgang wirklich zu rechtfertigen ist.

Es gilt steht’s § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung: "Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

* 2 gefundene Artikel mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Die Fahrt zum Gerätehaus nach einer Alarmierung ist durch sich widersprechende Gesetzestexte rechtlich weiterhin nicht geregelt.

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Bei Blaulicht keine Panik

Ein Martinshorn ist zu hören, dann blinkt Blaulicht auf. Die Feuerwehr, ein Rettungswagen oder die Polizei ist im Notfalleinsatz. "Sofort freie Bahn schaffen", gebieten ihre Signale den anderen Verkehrsteilnehmern. Doch häufig kommt es dabei zu kritischen Situationen, weil Fahrer falsch reagieren. Wie wird es richtig gemacht? Hier die Antworten der Kfz-Sachverständigen des TüV Bayern. Erst orientieren – dann reagieren Hektik und Nervosität lösen diese Signale vor allem bei unerfahrenen Lenkern aus. Der eine bleibt stehen, der andere tritt abrupt auf die Bremse oder zieht den Wagen mit einem Ruck zur Seite. Solche Schreckreaktionen – so die TÜV-Experten – können Unfälle auslösen. Drei Grundregeln gilt es deshalb zu beherzigen:

– Ausschau halten, woher das Einsatzfahrzeug kommt.
– Abschätzen, wohin die Retter wollen und wie man ihnen am besten Platz verschafft.

"Zum Straßenrand hin ausweichen", lautet ein probates Rezept, wenn das Fahrzeug von hinten naht. Kommt es von der Seite, ist sofortiges vorsichtiges Anhalten anzuraten. – Zügig handeln und dabei nicht vergessen, daß auch noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße sind. Ein hartes Bremsmanöver ohne ein Blick nach hinten kann leicht einen Auffahrunfall auslösen. Ein Schlenker zur Seite kann den Kfz-Lenker auf der benachbarten Fahrspur in Bedrängnis oder einen Radfahrer zum Sturz bringen. Im Stau das Richtige tun Doch was, wenn der Einsatzwagen sich von hinten nähert und es keine Ausweichmöglichkeit nach vorne gibt? Selbstverständlich ist es dann erlaubt und sogar geboten, ihm – wenn möglich – die Bahn durch Ausweichen auf einen Rad- oder Fußweg freizumachen. Auch vor einer Roten Ampel muß der Autolenker nicht stehen bleiben, wenn er den Rettern durch ein Vorziehen seines Wagens den Weg freimachen kann. Aber Achtung: Alle Manöver, die hier ausnahmsweise zulässig und sonst von der Straßenverkehrsordnung verboten sind, verlangen größte Vorsicht. Kein anderer Fahrer, kein Radler oder Fußgänger darf durch das Verhalten in Gefahr gebracht werden.

Auf Autobahnen oder anderen außerörtlichen Straßen mit mehreren Fahrstreifen gebietet die Straßenverkehrsordnung, daß eine Gasse für die Retter bei zwei Richtungs-Fahrstreifen in der Mitte zu bilden ist. Sind es drei, muß die Gasse zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen offengehalten werden. Beim Heranrollen an einen Stau heißt es also, den Wagen entsprechend nach rechts oder links einzuordnen und einen ausreichenden Abstand zum Vordermann einzuhalten, da dies ein späteres Ausweichen ermöglicht. Blaulicht-Mißverständnis zu falschen Reaktionen – so die Kfz-Sachverständigen vom TÜV Bayern – könne es auch kommen, wenn ein Verkehrsteilnehmer den Unterschied zwischen blauem Blinklicht und Martinshorn nicht kennt. Erst die Kombination der beiden bedeutet, daß ein Wagen im Notfalleinsatz ist und freie Bahn fordert. Ist hingegen nur Blaulicht zu sehen, so handelt es sich um ein Warnsignal. Gemäß der Straßenverkehrsordnung darf es verwendet werden, um auf "Einsatzstellen" der Retter – etwa bei Unfällen und Bränden – aufmerksam zu machen. Auch Sonder- und Schwertransporte oder Militärkolonnen dürfen mit blauem Blinklicht begleitet werden. "Vorsicht, Tempo drosseln und Ausschau halten, was sich vorne tut", lautet dann der Rat der TÜV Bayern-Experten an die anderen Verkehrsteilnehmer.

aus: Schyren Rundschau (Juli 1996)

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Dienstanweisung Atemschutz in Ausbildung, Einsatz und Übung

Aufgrund der FwdV 7 vom 7. November 2002 tritt am 1. März 2003 für die Freiwillige Feuerwehr Gronau folgende Dienstanweisung in Kraft.

1. Allgemeines

An Einsatzstellen, an denen mit Atemgiften zu rechnen ist, sind im Gefahrenbereich geeignete Atemschutzgeräte zu tragen.

Für jede Ausbildung, Einsatz und Übung mit Atemschutzgeräten gelten die gesetzlichen Vorschriften wie FwdV 7, Unfallverhütungsvorschriften, Runderlasse des Innenministers und Atemschutzmerkblätter.

Das Tragen von Schmuck im Gesicht (Ohr und Gesichtsschmuck) ist nicht gestattet. Bärte dürfen nicht in den Bereich des Maskendichtrahmens hineinragen.

Für die Sicherstellung der Atemschutzüberwachung, der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und der daraus folgenden Einsatzgrundsätze ist der Einsatzleiter verantwortlich.

2. Durchführung von Übungen

Um einen einwandfreien Atemschutzeinsatz durchzuführen, bedarf es einer guten und praxisnahen Ausbildung. Daher muss auch bei der Ausbildung auf einwandfreie persönliche Schutzausrüstungen sowie auf eine gute Handhabung der Geräte geachtet werden.
Der Atemschutzgeräteträger hat bei den Übungen die gleiche Schutzausrüstung zu tragen wie er sie auch im Ernstfall zu tragen hätte.
Die Atemschutzüberwachung ist auch bei Übungen durchzuführen.

Bei jeder Einsatzübung mit Atemschutz sollten grundsätzlich Ausbildungsschwerpunkte gesetzt werden. Es können zum Beispiel besondere Aufgaben gestellt werden:

– 1. Retten von Menschen
– 2. Retten von Einsatzkräften
– 3. Absuchen von Räumen und Gebäuden
– 4. Bergen on Sachwerten
– 5. Atemschutzüberwachung mehrerer Trupps
– 6. Absetzen von Notfallmeldungen
– 7. Absetzen von Lagemeldungen über Funk
– 8. Vornahme von Strahlrohren
– 9. CSA Einsätze

Für die Durchführung der Atemschutzüberwachung ist ein Verantwortlicher zu benennen, der mindestens die Qualifikation als Gruppenführer besitzt. Das Atemschutzüberwachungsprotokoll ist vom Atemschutzüberwacher zu unterschreiben und dem Leiter Atemschutz zur Dokumentation zuzusenden. Ebenfalls unterschreibt der Atemschutzüberwacher das persönliche Atemschutznachweisheft des Geräteträgers.

Bei Übung, Ausbildung und Einsatz von Atemschutzgeräteträgern ist die Lehrunterlage "Atemschutzüberwachung" der Feuerwehr Gronau bindend.

Atemschutzgeräteträger, die die vorgeschriebenen Übungen nicht innerhalb von 12 Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen, und scheiden für den Ersteinsatz der Feuerwehr aus.

Leiter des Atemschutzes – Martin Terbeck
Leiter der Feuerwehr – Marco van Schelve

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