Unfallhaftung und Gurtpflicht

Gemäß der Straßenverkehrsordnung gilt eine grundsätzliche Gurtpflicht im Straßenverkehr. Dies gilt auch uneingeschränkt für alle Feuerwehrangehörigen während der Einsatzfahrten. Ausnahmen sind ausschließlich für sich ausrüstende Atemschutzgeräteträger gestattet, da sie sich entgegen der Fahrtrichtung vom arritierten Gerät zurückgehalten werden.

Nachfolgend ein interessantes Gerichtsurteil, das auch bei nicht angeschnallten Feuerwehrangehörigen ausgesprochen werden kann:

Trotz Nichtverschulden am tödlichen Verkehrsunfall trifft die Verstorbene infolge Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ein erhebliches Mitverschulden hinsichtlich der Schadensersatzansprüche nach § 844 II BGB sowie § 254 I BGB (50%). (Aus den Gründen: …Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Gurtbenutzung die real erlittenen gravierenden und zum Tode führenden Verletzungen vornehmlich in der Brust- und Bauchregion nicht mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Angegurtet wären auch nicht andersartige Körperschäden eingetreten. Aufgrund dieser gemachten Ausführungen der Sachverständigen war es dem Beklagten gelungen, ein Mitverschulden der Getöteten am streitgegenständlichen Schaden gem. § 9 StVG sowie § 254 I BGB zu beweisen. Das Unterlassen des Anlegens des Sicherheitsgurtes war kausal für den Tod der Verunfallten und für Umfang und Schwere der erlittenen Verletzungen…). (s.a. Anmerkung von Müller = Dok.Nr. 76384).