Dein Hobby in der Freiwilligen Feuerwehr

In der Freiwilligen Feuerwehr ist das Engagement für die Bürger der Stadt Gronau ein ehrenamtlicher Dienst. Verbunden mit dem Eintritt sind in erster Linie Rechte und Pflichten. Somit sollte dieses besondere Ehrenamt auch zu Deinem Hobby werden. Der Eintritt in den aktiven Dienst ist ab dem 18. Lebensjahr möglich. Voraussetzung ist die Erfüllung einiger Punkte der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalens.
Bitte vergleiche die Freiwillige Feuerwehr nicht mit einer Mitgliedschaft in einem Sport- oder Schützenverein.

Neben dem Gefühl, etwas Gutes für die Bürger unserer Stadt zu tun und Dir ein gewisses Sicherheitsbedürfnis zu geben, bieten wir Dir eine umfassende Ausbildung in einem kameradschaftlich geprägtem Miteinander. Dir stehen natürlich alle Aufstiegschancen einer Freiwilligen Feuerwehr offen, verbunden hiermit natürlich auch die Vorteile bei Einstellungstests der Berufsfeuerwehren.

Sollten wir Dein Interesse geweckt haben oder weitere Fragen bestehen, kannst Du Dich während der Ausbildungsabende gerne bei uns informieren

in Gronau jeden Montag ab 19:30 h an der Feuer- und Rettungswache, Eper Str. 76
in Epe jeden Donnerstag ab 19:30 h am Gerätehaus, Kohlingstr.

Entscheidend für die Wahl des Standortes ist nicht der Wohnort, sondern die Entfernung zur Feuerwehr
Auszug aus der Laufbahnverordnung über den Eintritt

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen oder Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Sie oder er befördert Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und entlässt diese.

(2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und
c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a – c dieser Verordnung ist.

(3) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen.

(4) Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 


 

Pflichten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr :

  • Bereitschaft zur Ausbildung
  • Bereitschaft zur Fortbildung
  • Teilnahme an Einsätzen
  • Teilnahme an Übungen
  • Teilnahme an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
  • Wartung und Pflege von Ausrüstung
  • Wartung und Pflege von Ausstattung
  • Übernahme von Brandsicherheitswachen

Rechte eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr :

  • Ersatz von Auslagen
  • Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall
  • Ersatz von Sachschäden (wenn kein Verschulden vorliegt)
  • „Es dürfen keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen“